- Lohn und Minijob
- Gilt ab 1. Januar 2027
Mindestlohn 2027 und Minijobs: Das ändert sich zum 1. Januar
Quellen geprüft am 01.10.2026
Kurz gesagt
Ab 1. Januar 2027 gilt ein Mindestlohn von 14,60 Euro brutto je Stunde, und die Minijob-Grenze, bis zu der ein Minijob regelmäßig im Monat entlohnt sein darf, steigt auf 633 Euro.[1][2][3] Betriebe mit Minijobbern im Gewerbe zahlen ab demselben Tag einen höheren Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, den der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Minijobber trägt.[4][5]
Inhalt
Die Zahlen auf einen Blick
| Wert | Bisher (2026) | Neu ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Mindestlohn je Zeitstunde, brutto | Bisher (2026)13,90 € | Neu ab 1. Januar 202714,60 €[1] |
| Minijob-Grenze im Monat | Bisher (2026)603 € | Neu ab 1. Januar 2027633 €[2][3] |
| Minijob-Grenze im Jahr bei zwölf Monaten Beschäftigung | Bisher (2026)7.236 € | Neu ab 1. Januar 20277.596 €[3][6] |
| Übergangsbereich (Midijob): Monatsentgelt über der Minijob-Grenze bis 2.000 € | Bisher (2026)603,01 € bis 2.000 € | Neu ab 1. Januar 2027633,01 € bis 2.000 €[2][7] |
| Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs | Bisher (2026)13 % | Neu ab 1. Januar 202714,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz[4][5][8] |
So entsteht die neue Grenze: 14,60 Euro × 130 : 3 = 632,67 Euro, aufgerundet auf volle Euro 633 Euro.[1][2] Der Jahreswert ergibt sich aus 633 Euro × 12 = 7.596 Euro.[3][6] Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz legt das Bundesministerium für Gesundheit jährlich für das Folgejahr fest und gibt ihn bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt.[9]
Was heißt das für Ihre Minijobber und Ihre Lohnkosten?
Mindestlohn gilt auch im Minijob: Minijobber haben Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Mindestlohn je Zeitstunde, im Gewerbe wie im Privathaushalt.[10]
Zehn Wochenstunden bleiben möglich: Die Minijob-Grenze entspricht dem Monatsverdienst bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn.[2][6] Die Zahl 130 in der Formel steht für 13 Wochen mit je zehn Stunden, also drei Monate.[6]
Die Stundengrenze ändert sich: Zum Mindestlohn sind 2027 höchstens 43,35 Stunden im Monat möglich (633 Euro : 14,60 Euro = 43,356).[1][3] 2026 waren es 43,38 Stunden (603 Euro : 13,90 Euro = 43,381).[1][3] Wer 43,38 Stunden beibehält, kommt 2027 auf 633,35 Euro und liegt damit über der Grenze.[1][3]
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung steigt: Für gewerbliche Minijobs beträgt er bisher 13 Prozent.[5] Ab 1. Januar 2027 gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.[4][8] Je 100 Euro Verdienst sind das 14,60 Euro statt 13,00 Euro, dazu kommt der Anteil aus dem Zusatzbeitragssatz.[4][5][8]
Aus manchem Midijob wird ein Minijob: Wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 633 Euro im Monat verdient, ist ab 1. Januar 2027 bei gleichem Verdienst Minijobber, sofern keine weiteren Beschäftigungen zusammenzurechnen sind.[2][3][6] Für Minijobs ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.[6]
Das sollten Sie bis 1. Januar 2027 erledigen
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Stundenlöhne prüfen und auf mindestens 14,60 Euro anheben: Ab 1. Januar 2027 beträgt der Mindestlohn 14,60 Euro brutto je Zeitstunde, auch im Minijob.[1][10]
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Minijobs neu beurteilen: Ändert sich das Arbeitsentgelt nicht nur gelegentlich, ermitteln Sie das regelmäßige Arbeitsentgelt vorausschauend neu.[6] Ab 1. Januar 2027 darf es 633 Euro im Monat nicht übersteigen, zum Mindestlohn sind das höchstens 43,35 Stunden.[1][2][3]
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Midijobs bis 633 Euro prüfen: Bei einem regelmäßigen Verdienst von höchstens 633 Euro liegt ab 1. Januar 2027 ein Minijob vor, sofern keine weiteren Beschäftigungen zusammenzurechnen sind; zuständig ist dann die Minijob-Zentrale.[2][3][6]
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Pauschalbeitrag in der Lohnabrechnung umstellen: Für gewerbliche Minijobs gilt ab 1. Januar 2027 der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent plus der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.[4][8] Sorgen Sie dafür, dass Ihre Lohnabrechnung den Zusatzbeitragssatz für 2027 übernimmt, sobald das Bundesministerium für Gesundheit ihn bekannt gegeben hat.[9]
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Arbeitszeit Ihrer Minijobber aufzeichnen: Halten Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag fest und bewahren Sie die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre auf.[10][11]
Gut zu wissen
Ausnahmen vom Mindestlohn: Nicht an den Mindestlohn gebunden sind Arbeitgeber bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bei Auszubildenden für die Ausbildungsvergütung, bei ehrenamtlich Tätigen, bei Pflichtpraktika, bei Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung vor einer Ausbildung oder einem Studium oder begleitend dazu, bei einer Einstiegsqualifizierung und in den ersten sechs Monaten bei Beschäftigten, die vorher langzeitarbeitslos waren.[14]
Ausnahmsweise mehr Verdienst: Ein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten beendet den Minijob nicht, solange der Monatsverdienst das Doppelte der Grenze nicht übersteigt.[2][6] 2027 sind das höchstens 1.266 Euro im Monat (633 Euro × 2).[2][3]
Minijobs im Privathaushalt: Für sie gilt die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz nicht.[10][11] Die Anhebung des Pauschalbeitrags betrifft gewerbliche Minijobs.[4][5]
Midijobs: Zum 1. Januar 2027 ändert sich die Berechnung des Faktors F, mit dem die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich ermittelt wird.[4][7]
Bußgelder: Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, handelt ordnungswidrig.[12][13] Die Geldbuße kann bis zu 500.000 Euro betragen, bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht bis zu 50.000 Euro.[12][13]
Was das in Zentrana heißt
Die Zeiterfassung hält Beginn, Ende und Pausen jeder Schicht fest. Beschäftigte beantragen Korrekturen, und eine berechtigte Person entscheidet darüber. Jede Korrektur bleibt mit altem Stand, neuem Stand und Grund nachvollziehbar. Das Zeitkonto exportieren Sie je Person für einen Zeitraum, mit Arbeitszeit und Pause für jeden Tag.
Zeiterfassung ansehenQuellen
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[1]
Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV5) vom 5. November 2025 § 1 Nr. 1 und Nr. 2, BGBl. 2025 I Nr. 268 vom 7. November 2025, berichtigt durch BGBl. 2025 I Nr. 312 vom 10. Dezember 2025
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[2]
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2
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[3]
Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Mindestlohn Abschnitt zur Minijob-Grenze
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[4]
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026 Art. 1 Nr. 64 (§ 249b Satz 1 SGB V), Art. 2 Nr. 1 (§ 20 Abs. 2a Satz 2 SGB IV), Art. 8 Abs. 2 (Inkrafttreten), BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026
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[5]
Minijob-Zentrale: Rund um Minijobs: Chronologie der aktuellen Vorhaben Magazin vom 8. September 2026, Eintrag vom 29. Juli 2026
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[6]
Deutsche Rentenversicherung, rvRecht: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 8 SGB IV Abschnitte „Geringfügig entlohnte Beschäftigungen“, „Ermittlung des Arbeitsentgelts“, „Zusammenrechnung“, „Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ und „Ergänzende/korrespondierende Regelungen“
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[7]
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) § 20 Abs. 2 und Abs. 2a
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[8]
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) § 241
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[9]
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) § 242a Abs. 2
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[10]
Minijob-Zentrale: Mindestlohn im Minijob Abschnitte „Der Mindestlohn im Minijob“, „Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es?“ und „Müssen die gearbeiteten Stunden erfasst werden?“
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[11]
Mindestlohngesetz (MiLoG) § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3
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[12]
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 Art. 6 Nr. 4 Buchst. b (§ 21 Abs. 3 MiLoG), BGBl. 2025 I Nr. 369, verkündet am 29. Dezember 2025
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[13]
Generalzolldirektion: Folgen bei Nichtbeachtung, Mindestarbeitsbedingungen Ziffern 1 und 3 mit Bußgeldrahmen
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[14]
Mindestlohngesetz (MiLoG) § 22 Abs. 1 bis 4
Quellen geprüft am 01.10.2026.