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E-Rechnung 2027: Wer jetzt umstellen muss

Stand: 10.10.2026 Von Zentrana 7 Minuten Lesezeit

Quellen geprüft am 01.10.2026

Kurz gesagt

Liegt Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro, gilt für Sie ab dem 1. Januar 2027 die Pflicht zur E-Rechnung an Unternehmen im Inland.⁠[1]⁠[2] Liegt er darunter, dürfen Sie für Leistungen aus 2027 bis Ende 2027 noch Papier verwenden, ein PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.⁠[2] Ab 2028 gilt diese Übergangsregel nicht mehr.⁠[2] Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern bleiben dauerhaft ausgenommen.⁠[4]

Inhalt
  1. Kurz gesagt
  2. Für wen das gilt
  3. Was eine E-Rechnung ist
  4. Wer ab 2027 ausstellen muss
  5. Was außer der E-Rechnung erlaubt ist
  6. Dauerhafte Ausnahmen
  7. Kommunen, Privatkunden und Ausland
  8. Aufbewahren
  9. Rechtsgrundlage
  10. Was Sie jetzt tun müssen
  11. Häufige Fragen
  12. In Zentrana
  13. Quellen

Kernaussagen

  • Über 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026: ab 1. Januar 2027 Pflicht zur E-Rechnung an Unternehmen im Inland.⁠[1]⁠[2]
  • Bis 800.000 Euro: Für Leistungen aus 2027 sind Papierrechnungen bis Ende 2027 noch erlaubt.⁠[2]
  • Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen Papierrechnungen für Leistungen aus 2026 bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt sein.⁠[2]
  • Ein PDF ohne Datensatz ist keine E-Rechnung. Zulässig sind etwa XRechnung und ZUGFeRD ab 2.0.1 außer MINIMUM und BASIC-WL.⁠[1]⁠[6]
  • Dauerhaft ausgenommen: Kleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern.⁠[4]

Für wen das gilt

Betroffen

  • Unternehmen im Inland, die Leistungen an andere Unternehmen im Inland für deren Unternehmen erbringen⁠[1]
  • Ab 1. Januar 2027 ohne Übergangsregel: Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr⁠[2]
  • Ab 1. Januar 2028: alle Unternehmen im Inland, soweit keine Ausnahme greift⁠[2]⁠[4]

Nicht betroffen

  • Rechnungen an Privatpersonen und an Unternehmen im Ausland⁠[1]⁠[6]
  • Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz⁠[1]
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern⁠[4]
  • Leistungen an juristische Personen, die nicht als Unternehmer handeln, etwa Kommunen außerhalb ihres unternehmerischen Bereichs⁠[1]⁠[6]

Was eine E-Rechnung ist

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.⁠[1] Ein PDF ohne eingebetteten Datensatz, ein Bild oder eine Rechnung im Text einer E-Mail ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung.⁠[1]⁠[6]

Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen.⁠[1] Alternativ vereinbaren Sie mit dem Empfänger ein Format, aus dem sich die Pflichtangaben richtig und vollständig in ein Format nach dieser Norm übertragen lassen.⁠[1]

Die Formate XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 erfüllen die Norm, ZUGFeRD aber nicht in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL.⁠[6]

Wer ab 2027 ausstellen muss

Die Pflicht gilt für Leistungen an andere Unternehmen für deren Unternehmen, wenn beide im Inland ansässig sind.⁠[1] Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz sind ausgenommen.⁠[1]

Für Leistungen aus 2025 und 2026 gilt eine Übergangsregel für alle.⁠[2] Papierrechnungen sind bis zum 31. Dezember 2026 erlaubt, ein PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.⁠[2]

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss eine Papierrechnung für eine Leistung aus 2026 bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt sein.⁠[2]

Für Leistungen aus 2027 dürfen nur noch Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr bis Ende 2027 so verfahren.⁠[2]

Der Gesamtumsatz ist die Summe Ihrer steuerbaren Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.⁠[3] Bestimmte steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Anlagevermögen zählen nicht mit.⁠[3]

Unabhängig vom Umsatz bleibt für Leistungen aus 2027 ein EDI-Verfahren erlaubt, wenn der Empfänger zustimmt.⁠[2] Das Format muss dann nicht der europäischen Norm entsprechen.⁠[2]

Ab dem 1. Januar 2028 endet die Übergangsregel.⁠[2] Dann bleiben nur die dauerhaften Ausnahmen.⁠[4]

Was außer der E-Rechnung erlaubt ist

Leistung Wer Erlaubt außer der E-Rechnung
2025 und 2026, Rechnung bis 31. Dezember 2026 Weralle Unternehmen Erlaubt außer der E-RechnungPapier; ein anderes elektronisches Format wie PDF mit Zustimmung⁠[2]
2027, Rechnung bis 31. Dezember 2027 WerGesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 Euro Erlaubt außer der E-RechnungPapier; ein anderes elektronisches Format wie PDF mit Zustimmung⁠[2]
2027, Rechnung bis 31. Dezember 2027 Weralle Unternehmen Erlaubt außer der E-RechnungEDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers⁠[2]
ab 2028 Weralle Unternehmen Erlaubt außer der E-Rechnungkeine Übergangsregel mehr⁠[2]
dauerhaft WerKleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise, Kleinunternehmer Erlaubt außer der E-RechnungPapier; ein anderes elektronisches Format mit Zustimmung⁠[4]⁠[6]

Gilt für Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland. Stand 1. Oktober 2026.⁠[1]

Dauerhafte Ausnahmen

Rechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen Sie immer als sonstige Rechnung übermitteln.⁠[4]

Papier ist dabei ohne Zustimmung möglich, ein anderes elektronisches Format wie ein PDF braucht die Zustimmung des Empfängers.⁠[6]

Kommunen, Privatkunden und Ausland

Bezieht eine juristische Person die Leistung nicht als Unternehmer, etwa eine Kommune außerhalb ihres unternehmerischen Bereichs, dürfen Sie auf Papier abrechnen.⁠[1]⁠[6]

Eine E-Rechnung oder ein PDF braucht dann ihre Zustimmung.⁠[6] Andere Vorschriften wie die E-Rechnungsverordnung bleiben vorbehalten.⁠[6]

Bezieht sie die Leistung für beide Bereiche, geht die Pflicht zur E-Rechnung vor.⁠[6]

Für Rechnungen an Privatpersonen und an Unternehmen im Ausland gilt die Pflicht zur E-Rechnung nicht.⁠[1]⁠[6]

Kann Ihr Kunde keine E-Rechnung empfangen oder lehnt er sie ab, hat er keinen Anspruch auf eine andere Rechnungsform.⁠[6] Ihre umsatzsteuerlichen Pflichten gelten als erfüllt, wenn Sie eine E-Rechnung ausgestellt haben und Ihr Bemühen um die Übermittlung belegen können.⁠[6] Dafür genügt etwa ein Sendeprotokoll.⁠[6]

Aufbewahren

Bewahren Sie ein Doppel jeder Rechnung acht Jahre auf.⁠[5] Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Sie die Rechnung ausgestellt haben.⁠[5]

Bei einer E-Rechnung muss zumindest der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben.⁠[6]

Rechtsgrundlage

  • Umsatzsteuergesetz, § 14 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2026 gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuergesetz, § 27 Abs. 38 zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2026 gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, §§ 33, 34 und 34a zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2025 gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zur obligatorischen E-Rechnung vom 15. Oktober 2025 bundesfinanzministerium.de

Was Sie jetzt tun müssen

  1. Ermitteln Sie Ihren Gesamtumsatz 2026. Liegt er über 800.000 Euro, gilt ab dem 1. Januar 2027 für Rechnungen an Unternehmen im Inland die Pflicht zur E-Rechnung.⁠[2]⁠[3]

  2. Trennen Sie Ihre Kunden nach Empfängern. Unternehmen im Inland bekommen E-Rechnungen, für Privatpersonen und Kunden im Ausland gilt die Pflicht nicht.⁠[1]⁠[6]

  3. Wählen Sie ein Format nach der Norm EN 16931. Das sind etwa XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 außer MINIMUM und BASIC-WL.⁠[6]

  4. Klären Sie mit Ihren Kunden den Übermittlungsweg. Möglich sind etwa E-Mail, ein Internetportal, EDI oder eine Schnittstelle.⁠[6]

  5. Prüfen Sie Ihre E-Rechnungen mit einer Validierungsanwendung. Eine Datei mit Formatfehlern gilt nicht als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung.⁠[6]

  6. Übermitteln Sie Papierrechnungen für Leistungen aus 2026 noch vor dem Jahreswechsel. Nach dem Wortlaut greift die Übergangsregel für 2026 danach nicht mehr.⁠[2]

  7. Archivieren Sie Ihre E-Rechnungen acht Jahre. Der strukturierte Teil muss dabei unverändert bleiben.⁠[5]⁠[6]

Häufige Fragen

Ab einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Jahr 2026.⁠[2] Liegt er darunter, dürfen Sie für Leistungen aus 2027 bis Ende 2027 noch Papier verwenden.⁠[2]

In Zentrana

Das Modul Rechnungen stellt Ausgangsrechnungen als XRechnung oder als ZUGFeRD im Profil EN 16931 aus. Bei ZUGFeRD steckt der Datensatz in der PDF-Datei.

Rechnungen ansehen

Quellen

  1. [1]

    Umsatzsteuergesetz (UStG) § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2

  2. [2]

    Umsatzsteuergesetz (UStG) § 27 Abs. 38 Nr. 1 bis 3

  3. [3]

    Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 Abs. 2 Begriff des Gesamtumsatzes

  4. [4]

    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) § 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Satz 4

  5. [5]

    Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14b Abs. 1 Aufbewahrung von Rechnungen

  6. [6]

    Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur obligatorischen E-Rechnung Rn. 17 und 22; Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 14.1 Abs. 2, 4 bis 8, 12 und 14 sowie Abschnitt 14b.1 Abs. 1 in der Fassung dieses Schreibens

Quellen geprüft am 01.10.2026.

Stand: 10.10.2026Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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