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E-Rechnungen empfangen: Was Unternehmen seit 2025 können müssen

Stand: 10.10.2026 Von Zentrana 6 Minuten Lesezeit

Quellen geprüft am 01.10.2026

Kurz gesagt

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen im Inland E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer.⁠[3] Ein vorhandenes E-Mail-Postfach genügt, ein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht nötig.⁠[3] Zustimmen müssen Sie einer E-Rechnung nicht.⁠[1]⁠[3] Bewahren Sie jede Rechnung acht Jahre auf, bei E-Rechnungen zumindest den strukturierten Teil unverändert.⁠[4]⁠[3]

Inhalt
  1. Kurz gesagt
  2. Für wen das gilt
  3. Was die Empfangspflicht bedeutet
  4. Woran Sie eine E-Rechnung erkennen
  5. Welche Rechnungen noch auf Papier kommen dürfen
  6. Was für den Vorsteuerabzug zählt
  7. Aufbewahren
  8. Rechtsgrundlage
  9. Was Sie jetzt tun müssen
  10. Häufige Fragen
  11. Quellen

Kernaussagen

  • Unternehmen im Inland müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer.⁠[3]
  • Für den Empfang per E-Mail reicht ein vorhandenes Postfach.⁠[3]
  • Bei ZUGFeRD zählt der Datensatz: Weichen PDF und Daten ab, gehen die strukturierten Daten vor.⁠[3]
  • Papierrechnungen dürfen Sie in Übergangsfällen bis Ende 2027 noch bekommen, PDF-Rechnungen nur mit Ihrer Zustimmung.⁠[2]
  • Aufbewahren müssen Sie acht Jahre, bei E-Rechnungen zumindest den strukturierten Teil im Original.⁠[4]⁠[3]

Für wen das gilt

Betroffen

  • Unternehmen mit Sitz, Geschäftsleitung oder beteiligter Betriebsstätte im Inland⁠[1]⁠[3]
  • Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz⁠[3]
  • Kommunen, soweit sie Leistungen für ihren unternehmerischen Bereich beziehen⁠[3]

Nicht betroffen

  • Juristische Personen, die eine Leistung nicht als Unternehmer beziehen: Für sie gilt Papier oder E-Rechnung mit Zustimmung, vorbehaltlich anderer Vorschriften wie der E-Rechnungsverordnung⁠[3]
  • Privatpersonen⁠[1]

Was die Empfangspflicht bedeutet

Seit dem 1. Januar 2025 dürfen andere Unternehmen im Inland Ihnen E-Rechnungen schicken, ohne vorher zu fragen.⁠[1]⁠[3] Sie müssen deshalb die technischen Voraussetzungen für den Empfang schaffen.⁠[3]

Das gilt auch für Kleinunternehmer.⁠[3] Wer keine E-Rechnung empfangen kann oder sie ablehnt, hat keinen Anspruch auf eine Rechnung in anderer Form.⁠[3]

Für den Empfang per E-Mail brauchen Sie kein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen.⁠[3] Möglich sind auch ein Internetportal, EDI oder eine Schnittstelle.⁠[3] Welchen Weg Sie nutzen, vereinbaren Sie mit dem Absender.⁠[3]

Woran Sie eine E-Rechnung erkennen

Eine E-Rechnung liegt in einem strukturierten elektronischen Format vor, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.⁠[1] Die Formate XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 erfüllen die Anforderungen, ZUGFeRD aber nicht in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL.⁠[3]

Eine XRechnung ist eine XML-Datei für die maschinelle Verarbeitung.⁠[3] Mit einer Visualisierungsanwendung können Sie sie lesbar anzeigen.⁠[3]

Ein ZUGFeRD-Dokument fasst einen Datensatz und eine lesbare PDF-Ansicht in einer Datei zusammen.⁠[3] Weichen beide voneinander ab, gelten die Daten des strukturierten Teils.⁠[3]

Ein PDF ohne eingebetteten Datensatz, ein Bild oder eine Rechnung im Text einer E-Mail ist keine E-Rechnung.⁠[3]

Welche Rechnungen noch auf Papier kommen dürfen

Für Leistungen aus 2025 und 2026 darf der Absender bis zum 31. Dezember 2026 auf Papier abrechnen.⁠[2] Für ein PDF braucht er Ihre Zustimmung.⁠[2]

Für Leistungen aus 2027 gilt das bis Ende 2027 nur noch für Absender mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr.⁠[2] Rechnungen per EDI bleiben in diesem Jahr mit Ihrer Zustimmung erlaubt.⁠[2]

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen auch danach auf Papier kommen.⁠[5]

Ihre Zustimmung zu einem PDF braucht keine besondere Form.⁠[3] Sie kann auch darin liegen, dass Sie solche Rechnungen ohne Widerspruch annehmen.⁠[3]

Was für den Vorsteuerabzug zählt

Besteht eine Pflicht zur E-Rechnung, erfüllt nur eine E-Rechnung die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung.⁠[3] Eine Papier- oder PDF-Rechnung berechtigt dann dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug.⁠[3]

Unter welchen Voraussetzungen der Abzug trotzdem möglich ist, regelt Abschnitt 15.2a Abs. 1a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.⁠[3] Klären Sie solche Fälle mit Ihrer Steuerberatung.

Prüfen Sie eingehende E-Rechnungen auf vollständige Angaben und ein zulässiges Format.⁠[3] Dafür eignet sich nach der Finanzverwaltung eine Validierungsanwendung.⁠[3]

Aufbewahren

Rechnungen, die Sie erhalten, bewahren Sie acht Jahre auf.⁠[4] Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Absender die Rechnung ausgestellt hat.⁠[4]

Bewahren Sie eine Rechnung grundsätzlich in dem Format auf, in dem Sie sie empfangen haben.⁠[3] Bei einer E-Rechnung muss zumindest der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen.⁠[3]

Für die Umsatzsteuer ist es regelmäßig kein Verstoß, E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Systems zu speichern.⁠[3] Für andere Zwecke als die Umsatzsteuer verweist die Finanzverwaltung auf die GoBD.⁠[3]

Rechtsgrundlage

  • Umsatzsteuergesetz, § 14 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2026 gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuergesetz, § 14b Abs. 1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2026 gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuergesetz, § 27 Abs. 38 zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2026 gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zur obligatorischen E-Rechnung vom 15. Oktober 2025 bundesfinanzministerium.de

Was Sie jetzt tun müssen

  1. Legen Sie fest, wo E-Rechnungen ankommen. Ein vorhandenes E-Mail-Postfach genügt, teilen Sie die Adresse Ihren Lieferanten mit.⁠[3]

  2. Sorgen Sie dafür, dass Sie XRechnung und ZUGFeRD lesen können. Für XML-Dateien hilft eine Visualisierungsanwendung.⁠[3]

  3. Prüfen Sie Angaben und Format, bevor Sie die Vorsteuer abziehen. Eine Validierungsanwendung zeigt Format- und Geschäftsregelfehler.⁠[3]

  4. Entscheiden Sie bewusst, ob Sie in der Übergangszeit PDF-Rechnungen annehmen. Auch eine widerspruchslose Annahme kann als Zustimmung gelten.⁠[3]

  5. Fordern Sie eine E-Rechnung an, wenn Sie nach Ablauf der Übergangsregel Papier oder ein PDF bekommen. Sonst fehlt Ihnen dem Grunde nach eine ordnungsgemäße Rechnung.⁠[3]

  6. Archivieren Sie den strukturierten Teil unverändert und acht Jahre lang.⁠[3]⁠[4]

Häufige Fragen

Nein. Ein Unternehmen im Inland darf Ihnen E-Rechnungen ohne Ihre Zustimmung schicken.⁠[1]⁠[3]

Quellen

  1. [1]

    Umsatzsteuergesetz (UStG) § 14 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2

  2. [2]

    Umsatzsteuergesetz (UStG) § 27 Abs. 38 Nr. 1 bis 3

  3. [3]

    Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur obligatorischen E-Rechnung Rn. 61 und Anwendungsregelung; Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 14.1 Abs. 2, 4, 5, 7, 8, 12 bis 14, Abschnitt 14.4 Abs. 3, Abschnitt 14b.1 Abs. 1, Abschnitt 15.2a Abs. 1, 1a und 6 in der Fassung dieses Schreibens

  4. [4]

    Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14b Abs. 1 Aufbewahrung von Rechnungen

  5. [5]

    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) § 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Satz 4

Quellen geprüft am 01.10.2026.

Stand: 10.10.2026Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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