Thema
Arbeitszeiterfassung
Quellen geprüft am 01.10.2026
Kurz gesagt
Erfassen ist Pflicht, und zwar schon heute. Das Bundesarbeitsgericht hat die Pflicht am 13. September 2022 aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz abgeleitet. Sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße für Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Größe zählt nur bei der Form. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz bisher nicht vor. Die Bundesregierung will die elektronische Erfassung im Arbeitszeitgesetz regeln, beschlossen ist das nicht.
Arbeitgeber in Deutschland müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Pflicht im September 2022 aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet, ein eigenes Gesetz zur elektronischen Erfassung ist bis heute nicht beschlossen. Für Minijobber und bestimmte Branchen gilt die Aufzeichnungspflicht schon seit 2015 über das Mindestlohngesetz. Hier finden Sie die Termine, die Regeln und die Beiträge zum Thema.
Inhalt
Die wichtigsten Termine
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Europäischer Gerichtshof: Mitgliedstaaten müssen ein System zur Arbeitszeiterfassung vorschreiben
Urteil in der Sache C-55/18. Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
eur-lex.europa.eu -
Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber sind zur Erfassung verpflichtet
Beschluss 1 ABR 22/21. Die Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz und gilt für Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
bundesarbeitsgericht.de -
Stand heute ·
Erfassen ist Pflicht, die Form ist frei
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit müssen festgehalten werden. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor, je nach Tätigkeit und Betrieb genügt auch Papier. Für Minijobber und die Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gilt zusätzlich: Beginn, Ende und Dauer bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag aufzeichnen. Minijobs im Privathaushalt sind ausgenommen.
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· steht noch bevor
Mindestlohn 14,60 Euro, Aufzeichnungspflicht nach § 17 Mindestlohngesetz gilt weiter
Für Minijobber und die Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bleibt die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer Pflicht. Minijobs im Privathaushalt sind ausgenommen.
gesetze-im-internet.de
Beiträge zu Arbeitszeiterfassung
Ein Beitrag
Häufige Fragen zu Arbeitszeiterfassung
Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfassen. Die Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz und gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Bei der Form darf die Größe des Betriebs berücksichtigt werden.
Derzeit ja, je nach Tätigkeit und Betrieb. Das Gesetz schreibt keine Form vor, die Aufzeichnung kann auch von Hand erfolgen. Nach dem Europäischen Gerichtshof muss das System objektiv, verlässlich und zugänglich sein.
Ja. Der Arbeitgeber darf die Aufzeichnung an die Beschäftigten übertragen. Er bleibt dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Arbeitsschutzes eingehalten werden.
Für sie gilt zusätzlich § 17 Mindestlohngesetz: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Minijobs im Privathaushalt sind ausgenommen. In Branchen wie Bau, Gastronomie und Gebäudereinigung gilt die Pflicht für alle Beschäftigten, mit wenigen Ausnahmen, etwa bei hohem festem Monatsgehalt.
Geplant ist sie. Die Bundesregierung hat vereinbart, die Erfassung als elektronische Pflicht im Arbeitszeitgesetz zu regeln. Beschlossen ist das nicht. Bis dahin gilt die Erfassungspflicht ohne Formvorgabe.
In Zentrana
Die Zeiterfassung hält Beginn, Ende und Pausen jeder Schicht digital fest. Beschäftigte beantragen Korrekturen, eine berechtigte Person entscheidet darüber, und jede Korrektur bleibt im Protokoll.
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